FAQ Sozialrecht

Wir wollen an dieser Stelle einige Ratschläge im Sozialrecht geben bzw. häufig gestellte Fragen beantworten. Eine individuelle Rechtsberatung können wir aber nicht geben. Das verbieten die gesetzlichen Vorschriften. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, können Sie sich bei arbeitsrechtlichen Problemen dorthin wenden. Die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) bieten für ihre Mitglieder kostenlosen Rechtsschutz an.

Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt konsultieren.

Die Liste wird nie vollständig sein und regelmäßig von uns ergänzt. Gerne nehmen wir Vorschläge an. Es gilt aber unbedingt, dass wir keine Rechtsauskünfte in konkreten Angelegenheiten über diese Website geben dürfen.

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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit  
 Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es für einen Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteUm überhaupt einen Anspruch zu haben, müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.   Sie müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben undvor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.  
 Was heißt „allgemeine Wartezeit“ in der Rentenversicherung?Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Berücksichtigt werden insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.
 Welche Arten von Erwerbsminderungsrenten gibt es?Es gibt zwei Arten: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (das ist die halbe Rente)Rente wegen voller Erwerbsminderung
 Wann habe ich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente?Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht mehr dazu in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
 Wann habe ich Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?Da gibt es jetzt noch zwei Varianten: Für alle gilt, dass sie teilweise erwerbsgemindert sind, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Menschen, die vor dem 2. Januar 1960 geboren sind, gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.   Berufsunfähig sind diejenigen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
 Welche Tätigkeiten sind denn Maßstab, wenn die Rentenversicherung prüft, inwieweit ich noch arbeiten kann?Einen Berufsschutz gibt es rentenrechtlich leider für die meisten nicht mehr, sondern nur noch für die Menschen, die vor dem 2. Januar 1969 geboren sind und auch nur hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.   Für alle anderen Fälle gilt: Maßstab sind alle Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Das sind insbesondere auch leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.   Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann oder die Wegefähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass der Versicherte nicht mehr dazu in der Lage ist, viermal am Tag zu Fuß Wege von 500m zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit zurückzulegen.
 Muss die Rentenversicherung konkrete Tätigkeiten benennen, die Sie noch ausüben können, wenn sie die Rente ablehnt?Es kommt darauf an, dass es noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die Sie noch verrichten können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten – noch – nicht verschlossen. Es sei denn, beim Versicherten liegt eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. In diesem Fall muss die Rentenversicherung konkrete Verweisungstätigkeiten benennen.
 Was ist eine „Arbeitsmarktrente“?Der große Senat des Bundessozialgerichts hat Mitte der 70er Jahre beschlossen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich verschlossen ist. Ist das Ergebnis einer Untersuchung, dass der Versicherte zwar noch drei Stunden und mehr, aber nicht mehr sechs Stunden täglich regelmäßig arbeiten kann, muss die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit ihm binnen eines Jahres, nachdem er den Rentenantrag gestellt hat, einen für ihn in Frage kommenden Arbeitsplatz anbieten. Gelingt das nicht, hat der betreffende Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.