Wir wollen an dieser Stelle einige Ratschläge im Arbeitsrecht geben bzw. häufig gestellte Fragen beantworten. Eine individuelle Rechtsberatung können wir aber nicht geben. Das verbieten die gesetzlichen Vorschriften. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, können Sie sich bei arbeitsrechtlichen Problemen dorthin wenden. Die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) bieten für ihre Mitglieder kostenlosen Rechtsschutz an.
Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt konsultieren.
Die Liste wird nie vollständig sein und regelmäßig von uns ergänzt. Gerne nehmen wir Vorschläge an. Es gilt aber unbedingt, dass wir keine Rechtsauskünfte in konkreten Angelegenheiten über diese Website geben dürfen.


Befristung | ||
Darf das Arbeitsverhältnis befristet sein, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt? | Ja, wenn das nicht durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen ist und mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden. Es darf bis dahin aber nur höchstens dreimal verlängert werden. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die Befristung ohne Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer die mehrfache Verlängerung zulässig. Dies gilt allerdings nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Auch insoweit darf das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von fünf Jahren mehrmals verlängert werden. Grundsätzlich können diese Vorschriften aber in Tarifverträgen anders geregelt werden. | |
Was sind sachliche Gründe für eine Befristung? | Gibt es einen Sachgrund dafür, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, kommt es auf die Dauer und Häufigkeit der Befristung nicht an. Entscheidend ist immer der Arbeitsvertrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuletzt abgeschlossen haben. Sachliche Gründe liegen vor: der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,die Befristung zur Erprobung erfolgt,in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oderdie Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. | |
Was kann man gegen die Befristung unternehmen? | Wer eine Befristung nicht akzeptieren will, muss sie spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer Klage beim Arbeitsgericht angreifen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Befristung als gerechtfertigt. | |
Kündigung | ||
Was kann ich gegen eine Kündigung unternehmen? | Wer die Kündigung seines Arbeitgebers nicht akzeptieren will, kann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und prüfen lassen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Die Klage muss aber spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingehen. Ansonsten gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt. | |
Muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einhalten? | In der Regel ja. Die Länge der Frist ergibt sich aus dem Gesetz, einem etwaig geltenden Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Es gilt die Frist, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Sie ist zumeist abhängig davon, wie lange sie bereits in der Firma beschäftigt sind. Es gibt aber auch Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber keine Frist einhalten muss. Das sind außerordentliche Kündigungen, die § 626 BGB regelt. Voraussetzung ist, dass man es dem Arbeitgeber nicht zumuten kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Vertrauen schwer verletzt hat, etwa durch einen Diebstahl. | |
Muss ich selbst auch eine Kündigungsfrist einhalten? | Ja, es sei denn, es gibt für Sie einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen (§626 BGB). Welche Kündigungsfristen gelten, richtet sich nach dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Es gilt die Frist, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. |