Fristlose Kündigung eines Fahrrad­kurier­fahrers unwirksam

Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2021, Az<. 41 Ca 3718/21 

Bei dem Kläger handelt es sich um den Initiator einer Betriebsratswahl.

Die Zustellung der Kündigung an den Kläger erfolgte erste kurze Zeit nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte.

Keine überzeugenden Arbeitgeberargumente

Die Argumentation des Arbeitgebers konnte das Gericht nicht überzeugen. Der Einwand der Arbeitgeberin, wonach der Kläger so gestellt werden müsse, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, da er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch.

Auch der Vorwurf der Arbeitsverweigerung geht in`s Leere

Auch konnte der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung führen. Der Kläger hatte bestritten, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, wie von der Beklagten behauptet, nicht gegeben habe. 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.9.2021:

https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1127445.php