Beamt*innen haben ein Recht auf lebenslange Zahlung amtsangemessener Bezüge. Sie haben zudem das Recht, gemäß ihres Statusamtes beschäftigt zu werden. Einen Anspruch auf ein konkretes Statusamt und damit auf Beförderung haben sie indessen in der Regel nicht. Das Verwaltungsgericht Hannover hat kürzlich die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen Förderschullehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3188/19
Eine Förderschullehrerin, die als Fachleiterin an einem Studienseminar tätig ist, hatte auf höhere Besoldung geklagt. Sie erhält für ihre Tätigkeit zusätzlich zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in Höhe von 150,00 EUR.
Sie vertrat die Auffassung, sie werde zu Unrecht besoldungsrechtlich anders behandelt als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich, die eine entsprechende Tätigkeit als Fachleiter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausübten. Für diese bestehe eine Beförderungsmöglichkeit in ein Amt, das nach der Gruppe A 15 (Studiendirektorin/Studiendirektor) besoldet ist. Die Förderschullehrerin begehrte deshalb eine Höherbewertung ihres Dienstpostens.
In der maßgeblichen Laufbahn steht das von der Fachleiterin begehrte Amt nicht zur Verfügung
Für das Verwaltungsgericht war die Klage bereits im Hinblick auf die Organisationfreiheit des Dienstherrn bereits unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt.
Aber auch in der Sache hatte die Klage keinen Erfolg. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden könnte, schon nicht zur Verfügung, so das Gericht.
Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiter*innen tätigen Förderschullehrer*innen und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufsschulbereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Mit Blick auf weiteren in der Kammer anhängigen, gleich gelagerten Verfahren hat das Gericht die Berufung zugelassen.
Im Beamtenrecht gibt es keine Eingruppierungsklage
Das Urteil ist indessen wenig überraschend. Etwas Vergleichbares wie eine Eingruppierungsklage gibt es im Beamtenrecht nicht: Beamt*innen sind keine Arbeitnehmer*innen. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit beiderseitiger besonderer Treuepflicht. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz bestimmt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zu regeln ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass diese Vorschrift nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums schützt, die allgemein als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Zum Kernbereich gehören nach Auffassung des BVerfG diejenigen Grundsätze, ohne die das Berufsbeamtentum in seinem Charakter grundlegend verändert würde.
Nicht umstritten ist, dass Beamt*innen grundsätzlich auf Lebenszeit zu ernennen sind
Mit der ersten Förderalismusreform wurde Artikel 33 Absatz 5 GG ergänzt durch den Zusatz „…und fortzuentwickeln“. Die hergebrachten Grundsätze sind also keine ewig geltenden Grundsätze. Sie sind vielmehr gemäß der sich ständig ändernden gesellschaftlichen Verhältnissen weiterzuentwickeln. Auch an das Europarecht und an völkerrechtliche Verträge sind sie anzupassen.
Nicht jede beamtenrechtliche Besonderheit gehört indessen zu den hergebrachten Grundsätzen. Es ist in der Praxis umstritten, was im Einzelnen dazu gehört. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rechnen eine ganze Reihe von Prinzipien dazu.
Nicht umstritten ist indessen, dass Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden (Lebenszeitprinzip). Dabei wird einer/m Beamt*in ein konkretes Statusamt (Besoldungsgruppe) übertragen, das ihr/ihm nicht mehr genommen werden kann, außer aufgrund einer Disziplinarmaßnahmen nach einem schweren Dienstvergehen (Ämterstabilität).
Beamt*innen werden lebenslang alimentiert
Der Beamte hat darüber hinaus ein Recht auf lebenslange Zahlung seiner amtsangemessenen Bezüge, als Ruhestandsbeamter allerdings nur in Form der niedrigeren Ruhestandsbezüge (Alimentationsprinzip). Beamt*innen haben also einen Anspruch darauf, dass sie entsprechend ihres Amtes beschäftigt und bezahlt werden.
Unsere Förderschullehrerin hätte also im Zweifel einen Anspruch darauf, gerichtlich klären zu lassen, ob sie entsprechend ihres Statusamtes (A13) beschäftigt wird. Wenn sie eine höhere Besoldung will, muss sie sich indessen auf einen freien Dienstposten bewerben, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Einen Anspruch auf Beförderung hat sie allerdings nicht.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts:
Rechtsgrundlage:
Art 33 Grundgesetz
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.