Ein Arbeitgeber darf es ablehnen, Arbeitnehmer im Betrieb zu beschäftigen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig und sein Arzt muss ihn krankschreiben. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt. Darüber hatten wir berichtet.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18. August 2021– 4 Ca 2301/20
Es geht um einen Mitarbeiter der Verwaltung in einem Rathaus. Die Stadt als Arbeitgeberin ordnete im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher*innen und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Allerdings wollte ihn die Stadt nicht beschäftigen, wenn er keine Maske trägt.
Seit Dezember 2020 war der Mitarbeiter nahezu durchgehend krankgeschrieben. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Siegburg mit dem Ziel, dass seine Arbeitgeberin ihn im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung beschäftigt. Hilfsweise beantragte er, dass die Stadt verpflichtet wird, ihn im Homeoffice zu beschäftigen. Zugleich begehrte er seinen Arbeitslohn seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Antrag bereits zurückgewiesen
Zugleich wollte er seinen vermeintlichen Anspruch durch einen Eilantrag sichern. Diesen wies das Arbeitsgericht indessen ab. Diese Entscheidung bestätigte das LAG Köln im April 2021. Wir hatten darüber berichtet:
Mit Urteil vom 18. August 2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt.
Sei der Kläger nicht dazu in der Lage, eine Maske zu tragen, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.
Kein Homeoffice, weil die Arbeiten teilweise im Rathaus zu verrichten sind
Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gebe es keine teilweise Arbeitsunfähigkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts:
https://www.justiz.nrw.de/JM//Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/14_09_2021_/index.php