Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt

Die vierte Welle der Pandemie ist angelaufen. Betroffen sind vor Allem Jüngere und Menschen, die nicht geimpft sind. Die bisherigen Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat die Bundesregierung jetzt bis zum 24. November 2021 verlängert. Zusätzlich werden die Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.

Die Bundesregierung hatte bereits im Sommer 2020 Leitlinien zum Arbeitsschutz („SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“) bekannt gegeben. Im Januar 2021 hat sie diese auch in Hinblick auf die „zweite Welle“ mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ergänzt.

Alle Beschäftigten sollen gemäß der Verordnung ausreichend Abstand (mindestens 1,5 Meter) zu anderen Personen halten. Wo dies nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden, etwa Plexiglasabtrennungen oder Ähnliches.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle, die sich in den Betrieben aufhalten, regelmäßig gründlich ihre Hände waschen können. Er muss seinen Beschäftigten nicht nur angemessen Zeit einräumen, sondern auch in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend Waschgelegenheiten, hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender oder Desinfektionsmittelspender zur Verfügung stellen.

Kontaktbeschränkungen gelten auch für die Arbeitswelt

Kontakte der Beschäftigten untereinander müssen auf ein Minimum reduziert werden. Daher muss der Arbeitgeber Schichtpläne so gestalten, dass die Beschäftigten möglichst wenig Kontakt zueinander haben. Wenn ein direkter Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kund*innen oder Dienstleistern nicht vermieden werden kann, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmasken zur Verfügung stellen.

Büroarbeit soll vorrangig im Homeoffice gemacht werden. Wo das nicht möglich ist, soll eine Mehrfachbelegung von Räumen vermieden werden.

Zunächst sollte die Verordnung bereits am 15. März 2021 wieder außer Kraft treten. Indessen hat sie der Gesetzgeber mehrfach verlängert und ergänzt, insbesondere auch wegen der „dritten Welle“, die gleich im Anschluss an die zweite Welle angelaufen ist. Aktuell bestehen gemäß der Verordnung folgende Pflichten:

  • der Arbeitgeber muss betriebliche Hygienepläne erstellen und regelmäßig aktualisieren, umsetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich für die Beschäftigten machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen, wenn er erforderliche Schutzmaßnahmen festlegt. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Bundesregierung will Arbeitnehmer*innen motivieren, sich impfen zu lassen

Die Bundesregierung hat die Verordnung jetzt an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und vorläufig bis einschließlich zum 24. November 2021 verlängert. Mit Wirkung ab dem 10. September wird sie zudem um folgende Regelungen ergänzt:

Sie enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote“, sagt dazu Bundesgesundheitsminister Hubertus Heil. Die angelaufene vierte Welle könne nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssten auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.

Quelle: Homepage des BMAS

https://www.bmas.de/DE/Service/service.html

Hier geht es zur Verordnung:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html