Wer im Erholungsurlaub krank wird bekommt die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Falls sich ein*e Arbeitnehmer*in – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss, werden die Quarantänetage dagegen auf den Urlaub angerechnet, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor bereits gewährt hat. Das ist jedenfalls Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Neumünster.
Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 3. August 2021- 3 Ca 362 b/21
Die Arbeitgeberin hatte einem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Dieser kam in der Zwischenzeit jedoch mit einer Person in Kontakt, die sich mit Covid19 infiziert hatte.
Das Gesundheitsamt ordnete deshalb für den Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an.
Dieser war indessen der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht sieht keine Regelungslücke
Das Arbeitsgericht war allerdings anderer Auffassung und sah hier keine planwidrige Regelungslücke. Als der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 BUrlG eingeführt hatte, sei bereits zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits unterschieden worden. Schließlich sei seinerzeit das Bundesseuchengesetz in Kraft gewesen, auf dessen Grundlage die Gesundheitsämter auch hätten Quarantäne anordnen können.
Bei § 9 BUrlG handele es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen sei eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trage, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werde.
Die Berufung ist gesondert zugelassen worden. Die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm221.html
Wichtige Vorschrift:
§ 9 Bundesurlaubsgesetz
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.