Sind die bisherigen Berechnungen der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen rechtswidrig? Über diese Frage hatte das Finanzgericht Köln zu entscheiden.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.09.2020 – 3 K 3048/17 – (rechtskräftig)
Die Familienkasse forderte von einer Kindergeldempfängerin zu Unrecht bezogene Leistungen zurück. Aus dem von dem Inkasso-Service der Familienkasse erteilten Abrechnungsbescheid ergab sich, dass er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes berechnete. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, erhob die Kindergeldempfängerin gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage beim Finanzgericht.
Säumniszuschläge sind jeweils einzeln auszuweisen und abzurunden
Wegen fehlender Bestimmtheit hob das Finanzgericht (FG) Köln den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge insgesamt auf.
Im Abrechnungsbescheid, so die Kölner Finanzrichter*innen, müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden, daran ermangele es aber. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Es sei zwar zulässig mehrere Rückforderungsansprüche in einem sog. Sammelbescheid zusammen zu fassen; die Säumniszuschläge seien jedoch jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und entsprechend auszuweisen. Da die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen, so das Gericht, die Kindergeldberechtigten benachteilige, war der Klage stattzugeben.
Revision zugelassen
Da die Auslegung von § 240 Abs. 1 Satz 2 AO hinsichtlich der Säumniszuschläge für zurückzuzahlende Steuervergütungen nach Auffassung des Kölner FG grundsätzliche Bedeutung hat wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt. Die Entscheidung des FG ist somit rechtskräftig.
Hier geht es zur Entscheidung des Finanzgerichts Köln, Urteil vom 23. September 2020, Az: 3 K 3048/17:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2020/3_K_3048_17_Urteil_20200923.html
Rechtliches:
Auszüge aus §§ 240 Abgabenordnung (AO),115 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Abgabenordnung (AO)
§ 240 Säumniszuschläge
(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
Finanzgerichtsordnung (FGO) – Zulassung der Revision
§ 115
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,