Ist einem Versicherten wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, wird Haushaltshilfe geleistet. Dies gilt, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Liegt eine Haushaltsführung auch dann vor, wenn Ehegatten sich diese teilen? Über diese Frage hatte das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 –
Für die Zeit der ihm gewährten stationären Rehabilitationsmaßnahme beantragte ein 41-jähriger Versicherter bei der Rentenversicherung (RV) die Gewährung einer Haushaltshilfe. Da die Geburt seines dritten Kindes bevorstand sollte diese Maßnahme bereits 2 Tage später beginnen. Er teilte der RV mit, dass seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite und die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue. Im Regelfall erledige er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen. Noch am gleichen Tag beauftragte er eine Firma, die während der 5 wöchigen Reha-Maßnahme an 3 bis 4 Tagen wöchentlich jeweils 3 Stunden Haushaltshilfe leistete.
Keine Kostenerstattung durch Rentenversicherung
Die RV lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen, die durch die Beauftragung der Haushaltshilfe entstanden sind. Begründet wurde dies damit, dass die Ehefrau des Versicherten den Haushalt hätte weiterführen können. Sollte dies aufgrund der Schwangerschaft nicht möglich sein, sei eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung möglich. Im Übrigen habe der Versicherte auch den Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er sich bereits vor Ablauf einer angemessenen Frist vertraglich verpflichtet habe, ohne eine Entscheidung abzuwarten.
Landessozialgericht: Rentenversicherung muss Kosten erstatten
Erstinstanzlich war der Klage des Versicherten kein Erfolg beschieden. Mit Urteil vom 13. August 2018 wies das Sozialgericht (SG) Darmstadt die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherte Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) ein die von Erfolg gekrönt war.
Die Richter*innen des Berufungsgerichts verurteilten die RV zur Erstattung der angefallenen Kosten in Höhe von 2.058 Euro. Während der stationären Reha habe der Versicherte, der zuvor den Haushalt selbst geführt habe, den Haushalt mit zwei kleinen Kindern offenkundig nicht weiterführen können. Während seiner Reha sei seiner Ehefrau die vollständige und alleinige Weiterführung Haushalts nicht zumutbar gewesen. Denn die schwangere Frau sei teilzeitbeschäftigt gewesen, habe zwei kleine Kinder zu betreuen und lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten können.
Fehlende eigene Kräfte für Haushaltshilfen RV begründen Kostenerstattung für selbstbeschafften Ersatzkraft
Zu guter Letzt verwiesen die Richter*innen die RV darauf, dass dieser keine eigenen Kräfte für Haushaltshilfe zur Verfügung stünden. Hieraus ergebe sich, dass die Haushaltshilfe stets in Form der Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschafften Ersatzkraft zu erbringen sei. Im Übrigen habe es sich aber auch um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Der Versicherte hätte allenfalls den Beginn der Maßnahme verschieben können. Es sei jedoch sinnvoll gewesen, noch vor der Geburt des dritten Kindes die Reha-Maßnahme durchzuführen, zumal diese unter anderem der Behandlung der psychischen Erkrankung gedient habe.
Hier geht es zur Entscheidung des
Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 –
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001162