Rückzahlung von Fitness­studio­beiträgen wegen behördlicher Schließung?

Für den Zeitraum der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios verlangte eine Kunde ihm die für den Schließungszeitraum von dem Fitnessstudio einbehaltenen Beträge zu erstatten. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, erhob er Klage beim Amtsgericht Papenburg und bekam Recht. Gegen diese Entscheidung legte der Betreiber des Fitnessstudios Berufung beim Landgericht Osnabrück ein, über die das Berufungsgericht am 13. Juli 2021 zu entscheiden hatte.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.7.2021. Az: 2 S 35/21 –

Entscheidung der I. Instanz

Das Amtsgericht (AG) Papenburg folgte der Rechtsauffassung des Klägers und verurteilte das itnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge, die für die Dauer der behördlich angeordneten Schließung einbehalten wurden. In dem vom Fitnessstudio eingelegten Berufungsverfahren, machte dieses geltend, dass die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – jederzeit nachgeholt werden könne. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Landgericht bestätigt Amtsgericht

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Da es dem Fitnessstudio aufgrund der Schließung nicht möglich gewesen sei, die dem Kläger geschuldete Leistung zu erbringen, habe es keinen Anspruch auf die Monatsbeiträge für den Zeitraum der Schließung.

Keine Verlängerung der Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit

Die geschuldete Leistung, so die Richter*innen des zweitinstanzlichen Gerichts, könne nicht nachgeholt werden. Auch könne die Beklagte nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen indes sei eine solche Regelung jedoch nicht getroffen worden. In Art. 240 § 5 EGBGB sei lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück vom 12.7.2021:

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ruckzahlung-von-fitnessstudiobeitragen-wegen-behordlicher-schliessung-202413.html

Rechtliches: Auszüge aus: „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1.

dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und

2.

dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

1.

der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder

2.

er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.