Eilantrag gegen verkaufsoffenen Sonntag in der Meppener Innenstadt gescheitert

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 07. Juli 2021, Az: 1 B 45/21 –

Einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Osnabrück gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 11. Juli 2021 in der Meppener Innenstadt durch Beschluss vom 7.7.2021 abgelehnt.

Die Stadt Meppen hatte dem beigeladenen Verein für Wirtschaft und Werbung aus Meppen auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Beantragt hatte der Verein die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Mobiler Freizeitpark Meppen“ für Sonntag, den 11.7.2021, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr in den Straßen Nagelshof, Bahnhofstraße, Hasestraße, Emsstraße, Am Neuen Markt, Nicolaus-Augustin-Straße, Zum Stadtgraben, Hinterstraße, Kuhlstraße bis Bült, Markt, Kirchstraße, Gymnasialstraße, Burgstraße sowie Obergerichtsstraße erteilt.

Ver.di klagt nur gegen räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung

Die antragstellende Gewerkschaft richtet sich mit ihrer Klage und dem entschiedenen Eilantrag nicht gegen die Sonntagsöffnung an sich. Ziel des Antrags war es vielmehr, die von der Stadt Meppen zugelassene, in ihren Augen zu weitgehende räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung auf die Bahnhofstraße und den Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke zu verhindern.

Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung beanstandungsfrei

Das Osnabrücker Verwaltungsgericht (VG) folgte der Auffassung der Antragstellerin nicht und lehnte den Eilantrag ab.

Zur Begründung führte es aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Denn der nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erforderliche besondere Anlass liege hier vor. Die als Jahrmarkt nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltung „Mobiler Freizeitpark Meppen“ sei ein ausreichender Anlass, um die Öffnung der Verkaufsstellen im vorgesehenen Umfang zu rechtfertigen. Die Sonntagsöffnung stelle demgegenüber einen bloßen Annex zu dem Jahrmarkt dar.

Ausreichender räumlicher Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt

Die Stadt Meppen habe nachvollziehbar die Besucherströme, die aufgrund des Jahrmarktes einerseits und aufgrund der Verkaufsöffnung andererseits zu erwarten seien, prognostiziert und anhand von Zahlenmaterial belegt, dass eine deutlich höhere Anzahl an Besuchern und Besucherinnen auf den Jahrmarkt zurückzuführen sein werde. Mithilfe der Daten zu den Besucherströmen aus den Vorjahren sei es der Stadt gelungen, die Ausstrahlungswirkung des Jahrmarkts bis in den von der Antragstellerin bemängelten Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke und damit einen ausreichenden räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt zu belegen.

Entfernung zum Veranstaltungsgelände nicht relevant

In der Vergangenheit habe ein verkaufsoffener Sonntag mit Herbstkirmes im fraglichen Bereich etwa dreimal so viele Besucher angezogen wie ein verkaufsoffener Samstag ohne Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erheblich, dass der Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke etwa 1 bis 1,2 km vom Veranstaltungsgelände entfernt liege, zumal die Stadt durch Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten auch nachvollziehbar dargelegt habe, dass auch der genannte Bereich noch zum innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich gehöre.

Hier geht es zur PM des VG Osnabrück:

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verdi-scheitert-mit-eilantrag-gegen-verkaufsoffenen-sonntag-in-der-meppener-innenstadt-am-11-juli-2021-202249.html

§ 5 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten

§ 5

Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag

(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

1.

ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,

2.

ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder

3.

ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

2Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. 3In einer Gemeinde darf die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. 4Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, so erhöht sich die Höchstzahl nach Satz 3 Halbsatz 1 auf acht Sonntage. 5Ist nur ein Ortsbereich als Ausflugsort anerkannt, so gilt diese höhere Höchstzahl nur für diesen Ortsbereich. 6Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.

(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 können gestellt werden von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung.

(3) 1Die zuständige Behörde kann für Zulassungen nach Absatz 1 auf eine Jahresplanung hinwirken und Termine ortsüblich bekannt machen, bis zu denen Anträge gestellt sein sollten. 2Sie macht die nach Absatz 1 erteilten Zulassungen unter Angabe der betroffenen Sonntage, der Gründe und der betroffenen Gebiete ortsüblich bekannt. 3§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) 1Die zuständige Behörde kann, wenn dafür ein herausragender Anlass besteht, auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen nach Absatz 1 angerechnet wird. 2Absatz 1 Sätze 2 und 6 gilt entsprechend.