Können Hartz-IV-Ansprüche abgetreten werden?

Wirksame Abtretungserklärung von Hartz-IV-Ansprüchen?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte darüber zu entscheiden, ob die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungs­berechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.05.2021 Az:  L 11 AS 234/18 –

In dem vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter aus dem Landkreis Peine vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz.

Er begründete seinen Anspruch durch die Vorlage mehrerer Vereinbarungen, aus denen sich ergab, dass die Frau ihm unwiderruflich je 50 € pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 € Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Jobcenter lehnt Tilgung von Altschulden ab

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung zur Tilgung von Altschulden ab. Begründet wurde dies damit, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege, denn es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Für die Altschulden habe der Vermieter bereits einen Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Da Grundsicherungsleistungen nicht der Schuldentilgung dienen, sondern der laufenden Existenzsicherung, sei eine Tilgung von Altschulden durch monatliche Abzweigungen von Hartz-IV-Leistungen nicht möglich.

Keine Tilgung von Altschulden durch Regelleistung

Mit seiner Entscheidung vom 3.5.2021 bestätigte das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei eine Abtretung nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der

Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies aber sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei.

Durch Regelleistung soll der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden

Im Übrigen, so das Berufungsgericht, läge es auch nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, dieser aber würde durch die Abtretung geschmälert

Die Abtretung von zweimal 50 € pro Monat, wie vom Vermieter gewollt, sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Hier geht es zum Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2021: