Niemand darf wegen des Geschlechts diskriminiert werden. Das gilt insbesondere auch bei Bewerbungen für eine Arbeitsstelle. Sprachlich sollen Arbeitgeber*innen bei Ausschreibungen eine Diskriminierung vermeiden, indem sie Gendersternchen (*) verwenden. Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich jetzt damit auseinanderzusetzen, ob eine Verwendung des Sternchens Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Juni 2021 – 3 Sa 37 öD/21
§§ 1 und 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestimmen u.a., dass Beschäftigte nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden dürfen. Arbeitgeber*innen sind daher verpflichtet, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben.
Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Das Gendersternchen soll nach Auffassung der Klägerin keine geschlechtsneutrale Formulierung sein
Gegen die Ausschreibung hatte ein*e Bewerber*in geklagt, die zweigeschlechtlich geboren ist, weil sie eine der Stellen nicht bekommen hatte. Sie machte deshalb Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ nicht geschlechtsneutral sei.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der Kläger*in aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.000,00 zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,00 betragen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
LAG: das Gendersternchen dient einer diskriminierungsfreien Sprache
Nach Auffassung des Gerichts würde es mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminieren, wenn Arbeitgeber*innen in einer Stellenausschreibung das Gendersternchen benutzen würden. Es diene vielmehr einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen.
Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspräche, könne dahingestellt bleiben.
Der Arbeitgeber habe geschlechtsneutral ausschreiben wollen, wie auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich werde. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hier geht es zur Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm121.html