COVID-19 ist eine neue Krankheit, die erst seit etwa eineinhalb Jahren bekannt ist. Langzeitfolgen, das Risikoprofil der Betroffenen und bleibende Auswirkungen sind noch nicht vollständig erforscht. Das Bundesarbeitsministerium weist jetzt darauf hin, dass Betroffene Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben können.
In Zusammenhang mit einer Krankheit aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SarsCov2, die sogenannte Corona-Virus-Disease 2019 (COVID19), treten häufig Beeinträchtigungen von körperlicher und psychischer Gesundheit, Funktionsfähigkeit und Lebensqualität auf. Die Wissenschaft spricht von „Post-COVID-19-Syndrom“ oder „post-acute COVID-19“. Für uns Laien hat sich der Begriff „Long-COVID“ etabliert.
Die Beeinträchtigungen tauchen entweder in der akuten Erkrankungsphase auf und bleiben längerfristig bestehen, oder sie treten erst im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion auf. Eine einheitliche klinische Definition gibt es laut Robert Koch Institut (RKI) bislang noch nicht, weil über sehr unterschiedliche Symptome berichtet wird, die allein oder auch in Kombination auftreten und von sehr unterschiedlicher Dauer sein können.
Für Betroffene von „Long COVID“ kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt darauf hingewiesen, dass sich für Betroffene Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anbieten.
Was heißt das aber konkret und wo muss man die Leistung beantragen? Unter Rehabilitation versteht unser Sozialrecht eine Vielzahl von Maßnahmen, die von im Grunde allen Trägern von Sozialleistungen gewährt werden können.
Eine wichtige Vorschrift ist vor allem das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX). In § 1 SGB IX ist geregelt, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Es geht um Selbstbestimmung und Teilhabe
Es gibt folgende Rehabilitationsleistungen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das ist die klassische Reha, die viele auch als „Kur“ bezeichnen. Es gibt sie als stationäre oder als ambulante Maßnahme. Zuständig sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierbei handelt es sich um Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, berufliche Bildungsmaßnahmen, aber auch Leistungen an Arbeitgeber*innen. Zuständig sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe,
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Zuständig sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zuständig sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.
Selbstverständlich kommen nicht alle Leistungen im Fall eines „Long-COVID“ in Betracht. Ist durch die Krankheit die Erwerbsfähigkeit der Versicherten gefährdet, leistet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) passende Rehabilitationsleistungen und auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Letztere kann auch durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden bei Betroffenen, die aufgrund COVID-19 arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Wenn die gesetzliche Unfallversicherung COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt hat, sollten sich Betroffene an ihren Durchgangsarzt oder direkt an ihren Unfallversicherungsträger wenden, wenn sie Bedarf an Rehabilitationsleistungen insoweit haben.
Wer nicht oder nicht mehr erwerbstätig ist, muss sich an die Krankenkasse wenden. Die gewährt allerdings nur medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
Genauere Informationen gibt es auf den Websites der jeweiligen Rehabilitationsträgern:
Deutsche Rentenversicherung:
Bundesagentur für Arbeit:
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung:
https://www.dguv.de/de/index.jsp
Spitzenverband gesetzliche Krankenversicherung:
https://www.gkv-spitzenverband.de/startseite/startseite.jsp
Private Krankenversicherungen: