Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit?

LAG Köln, Urteil vom 4.6.2021 – Aktenzeichens 5 Ta 71/21

Über die Frage, ob der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden kann hatte das das Landesarbeitsgericht Köln am 4.6.2021 im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden.

Arbeitgeber lehnt Teilzeitantrag ab

Nach der Geburt ihres Kindes befand sich die Klägerin seit dem 20.6.2020 in Elternzeit, die am 24.4.2022 enden soll. Für den Zeitraum vom 1.5.2021 bis zum 24.4.2022 beantragte sie Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden. Mangels Beschäftigungsmöglichkeit lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Landesarbeitsgericht gibt dem Antrag statt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Antrag statt. Das Berufungsgericht bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe.

Der Arbeitgeber könne zwar dem Begehren der Klägerin durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe entgegentreten, müsse diese aber glaubhaft machen.

Allein die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genüge zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung nicht. Die zugrunde liegenden Tatsachen, die eine Ablehnung begründen können, sind konkret zu bezeichnen.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Vielmehr bedürfe bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung.

Als Verfügungsgrund komme regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht.

Bei weiterer Abwesenheit, so die Richter*innen des LAG, müsse die Klägerin konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Wenn die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben seien, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.6.2021: