Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Mit Urteil vom 29.4.2021 hatte das Düsseldorf Finanzgericht über den Antrag einer Rechtsanwältin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, die die Klagefrist versäumte einzuhalten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2021 – 8 K 1416/20 –

Mit Urteil vom 29.4.2021 hatte das Düsseldorf Finanzgericht über den Antrag einer Rechtsanwältin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, die die Klagefrist versäumte einzuhalten.

Einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, erhob die durch eine Rechtsanwältin vertretene Klägerin eine Klage. Zugleich beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Rechtsanwältin trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können. Sie begründete dies damit, dass ihre Mutter, die ihre zwei Kinder nach der pandemiebedingten Notbetreuung in der Schule bzw. Kindertagesstätte betreute und dass ihr Sohn Fieber bekommen habe. Eine Infektion ihres Sohnes mit dem Corona-Virus sei nicht auszuschließen gewesen. Da ihre Mutter zur so genannten Risikogruppe gehöre, habe sie ihren Arbeitsplatz außerplanmäßig und übereilt verlassen. In einem emotionalen Ausnahmezustand habe sie ihren Laptop im Büro vergessen.

Fahrlässigkeit und Organisationsverschulden verhindern Wiedereinsetzung

Die Richter*innen wiesen die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist lehnte der Senat ab. Denn aus zwei Gründen liege ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor. Zum einen habe die Rechtsanwältin zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Sie hätte spätestens als die Situation des fiebrigen Sohnes sich am Abend harmlos herausgestellt habe, die Klage noch erheben können. Zum anderen sei aber auch von einem erheblichen Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht erläutert, wie sie kanzleiintern die Einhaltung von Fristen in Verhinderungsfällen z.B. durch Vertretungs- und Informationsketten sicher stelle. Dies gelte auch in Zeiten der Corona-Pandemie, zumal die damit verbundenen Einschränkungen im Juni 2020 nicht mehr unvorhersehbar gewesen seien.

Hier geht es zur Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29.4.2021:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2021/8_K_1416_20_G_Urteil_20210429.html