Gibt es in einer Dienststelle ein internes Intranet, muss die Dienststellenleitung es auch dem Personalrat zur Verfügung stellen, damit er Informationen an die Beschäftigten verbreiten kann. Die Dienststelle ist nicht berechtigt, den Inhalt vorab zu kontrollieren.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. März 2021 – 23 K 2552/20.F.PV
Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Personalrat und der Dienststelle, einer Hochschule. Der Personalrat hat an die Beschäftigten im Februar 2020 eine Mitteilung geschickt, mit der er ein Schreiben der Leiterin der Abteilung Personalservice kommentierte. Das Schreiben der Personalleiterin war über die elektronischen Informationsmedien der Dienststelle an die Beschäftigten geleitet worden.
In diesem Schreiben wies die Leiterin der Abteilung Personalservice auf die angespannte Personalsituation in der Abteilung hin und teilte mit, dass sich der Personalrat geweigert habe, weitere Überstunden zu genehmigen. Daher dürften die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seit Beginn des Jahres keine Überstunden mehr hätten leisten dürfen.
Der Personalrat wollte seine Position in einer Mail an die Beschäftigten erläutern
Hierzu wollte sich der Personalrat mit einer Stellungnahme vom Februar 2020 äußern, welche ebenfalls über das elektronische Kommunikationsmedium an alle Beschäftigten übermittelt werden sollte. In dieser Stellungnahme wies der Personalrat u. a. darauf hin, dass für die Abteilungsleitung kein einziges Mal ein Antrag auf Überstunden und Samstagsarbeit vorgelegt worden sei, sondern immer nur für die „Sachbearbeiter*innen“. Dies bleibe im Schreiben der Abteilungsleitung unerwähnt. Im Übrigen erläuterte der Personalrat seine Position.
Der Personalrat hat keinen unmittelbaren Zugang zu dem elektronischen Kommunikationsmedium der Dienststelle. Vielmehr wird zunächst jeweils über das Hochschulrechenzentrum ein Adress-Verteiler erstellt, bevor eine Mitteilung versendet werden kann. Dies geschieht ebenfalls über das Rechenzentrum.
Die Personalabteilung hat veranlasst, dass die Stellungnahme des Personalrates zunächst nicht als E-Mail an die Beschäftigten weitergeleitet wurde.
Der Kanzler kommentierte die Information des Personalrates vorab
Erst nachdem der Personalrat im März 2020 die Dienststelle dazu aufforderte, wurde die Stellungnahme an die Beschäftigten versandt. Allerdings nur als Anlage einer Rundmail des Kanzlers der Hochschule, die erst separat geöffnet werden musste, um von seinem Inhalt Kenntnis nehmen zu können.
In seiner – ohne weitere Schritte sofort lesbaren – Rundmail bewertete der Kanzler die Stellungnahme des Personalrats gleichsam vorab und hielt dem Personalrat Rechtsverletzungen vor. Im Übrigen entgegnete er auf das Vorbringen des Personalrats bezüglich tatsächlicher Umstände und stellte diese aus seiner Sicht dar.
Zu einer inhaltlichen Vorabkontrolle ist die Dienststelle nicht berechtigt
Das Verwaltungsgericht (VG) VG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom März 2021 entschieden, die dem Personalrat das dienststelleninterne Intranet ermöglichen muss, Informationen an die Beschäftigten zu verbreiten. Zu einer inhaltlichen Vorabkontrolle sei die Dienststelle nicht berechtigt ist und sie dürfe auch sonst die Veröffentlichung nicht behindern, so das Verwaltungsgericht.
Das Gericht legte dabei § 42 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz sowie den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 60 Abs.1 HPVG zu Grunde. In den Personalvertretungsgesetzen der anderen Länder sowie im Bundespersonalvertretungsgesetz befinden sich indessen entsprechende Regelungen.
Die Entscheidung korrespondiert mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2009.
Wenn der Dienststellenleiter dem Personalrat die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems gestatte, so das Bundesverwaltungsgericht, sei die Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrates – von den Fällen strafbaren Verhaltens abgesehen – nicht vom Ergebnis einer Inhaltskontrolle abhängig. Sollte der Dienststellenleiter eine Veröffentlichung für unzulässig halten, so sei er auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen.
Hier geht es zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom März 2021:
https://openjur.de/u/2333841.html
Hier geht es zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2009:
https://lexetius.com/2009,3414
Gesetzliche Grundlage:
§ 42
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
- Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
- Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt. In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.
§ 60 HPVG
Zusammenarbeit von Dienststellen und Personalrat
- Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.
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