Keine Erstattung des Arbeitslohns bei kurzfristiger Quarantäne

Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nicht für die Zeit, für die der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Beschäftigte nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit in Quarantäne müssen. Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr, ist eine Zeit von bis zu 14 Tagen verhältnismäßig kurz.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO

Das Coronavirus hat die Welt im Griff. Bislang (Juni 2021) gab es allein in Deutschland rund 3,7 Millionen Menschen, die positiv auf das SarsCoV2-Virus getestet wurden. Auch wenn längst nicht alle Infizierte an Covid19 erkranken, bedeutet der Befund für sie einen großen Einschnitt im Alltagsleben. Um zu verhindern, dass sich das Virus ungehindert verbreitet, werden Personen – wie es im Gesetz heißt – abgesondert, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die „zuständige Behörde“, das ist in der Regel das Gesundheitsamt, eine Quarantäne anordnen kann. Zumeist geht es dabei neben Reiserückkehrern aus Risikogebieten um Personen, die mit Infizierten Kontakt hatten.

Während der Quarantäne dürfen Betroffene die Wohnung nicht verlassen

Hat das Amt häusliche Quarantäne angeordnet, muss der/die Betroffene dessen Anordnungen Folge leisten. Dazu zählt, dass man die Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch empfangen darf. Das Gesundheitsamt muss sich regelmäßig über den Gesundheitszustand informieren. Deshalb weist es Betroffene meistens an, zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und Tagebuch über eventuelle Krankheitszeichen zu führen.

Es gibt keine zuverlässigen Informationen darüber, bei wie vielen Menschen die Gesundheitsämter seit Beginn der Pandemie Quarantäne angeordnet haben. Ist eine Infektion bereits nachgewiesen, wird keine Quarantäne verordnet, sondern die/der Betroffene isoliert, was eine weitergehende Maßnahme ist. Infizierte werden räumlich von Menschen getrennt, die gesund sind. Eine Isolierung dauert in der Regel 10 Tage, wenn die Krankheit nicht ausbricht.

Beide Maßnahmen dürfen Betroffene jedoch nicht von selbst beenden. Das darf nur das Amt. Wer gegen die angeordneten Auflagen verstößt, kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Und deshalb gibt es auch ein Problem, dass mittelbar das Arbeitsrecht betrifft. Wenn nämlich kein Homeoffice möglich ist, können Betroffene ihre Arbeitsleistung nicht anbieten. Was ist dann aber mit ihrem Arbeitsentgelt?

Für sechs Wochen erhält der Mensch in Quarantäne sein Arbeitsentgelt als Entschädigung

§ 56 Abs. 1 IfSG sieht eine Entschädigung vor. Diese ist allerdings etwas kompliziert geregelt, um die betroffenen Arbeitnehmer*innen davon zu befreien, sich selbst insoweit zu kümmern. Für sechs Wochen erhält der Mensch in Quarantäne vom Grundsatz her sein Arbeitsentgelt als Entschädigung. Danach beträgt sie nur noch 67 Prozent entstandenen Verdienstausfalls, höchsten aber 2 016 Euro im Monat. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG).

Während der ersten sechs Wochen der Quarantäne ändert sich für Betroffene also nichts, weil sie das Geld vom Arbeitgeber bekommen. Dieser beantragt dann bei der „zuständigen Behörde“, das ist in der Regel das Gesundheitsamt, die Erstattung der Entschädigung. Das kann er innerhalb einer Frist von 24 Monaten.

Arbeitsrechtlich muss der Arbeitgeber für kurze Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen

Es gibt aber auch eine arbeitsrechtliche Vorschrift, die das Problem betrifft. Für die/den Beschäftigte*n macht es indessen keinen Unterschied, da auch in diesem Fall der Arbeitgeber zahlen muss. Gemäß § 616 BGB wird ein*e Arbeitnehmer*in des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass sie/er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in Ihrer/seiner Person liegenden Grund ohne ihr/sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Für den Arbeitgeber ist der Unterschied aber gravierend: er kann nichts beim Amt geltend machen insoweit.

§ 616 BGB hat insbesondere zwei wichtige Voraussetzungen: der Grund für die Abwesenheit vom Dienst muss in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegenden. Zudem besteht die Pflicht nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Ist § 616 BGB anwendbar, ergibt sich die Frage, welche Vorschrift eigentlich vorgeht.

Genau darüber musste kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz gleich in zwei Fällen entscheiden.

Eine Großbäckerei möchte Arbeitsentgelt für zwei Beschäftigte erstattet haben

Es geht um zwei Beschäftigte einer Filiale einer Bäckereikette. Beide mussten sich in häuslicher Quarantäne begeben. In der Folge beantragte die Arbeitgeberin bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet sowie von Sozialversicherungsbeiträgen.

Für die ersten fünf Tage der Abwesenheit zahlten ihm das Land allerdings keine Entschädigung. Es war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin in beiden Fällen fünf Tage lang gemäß § 616 BGB das Arbeitsentgelt hätte weiterleisten müssen. Die Arbeitgeberin vertrat hingegen die Auffassung, dass das Prinzip „Alles oder Nichts“ gelte. Wenn die Beschäftigten länger als nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ abwesend seien, bestünde für die gesamte Zeit ein Anspruch UF Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG.

Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Das gelte aber dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe.

Wenn die Beschäftigung mindestens seit einem Jahr besteht, sind 14 Tage verhältnismäßig kurz

Wenn die Behörde häusliche Quarantäne angeordnet habe, stelle das ein Leistungshindernis dar, das in der Person der Arbeitnehmerin liege. Eine Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen sei zudem noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Das sei in erster Linie zu beurteilen anhand des Verhältnisses zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung.

Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit keine Korrektur.  Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar.

Da die Mitarbeiterinnen der Bäckerei bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Bäckerei aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Hier geht es zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021, 3 K 108/21.KO:https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Dokumente/Entscheidungen/Nr_19-2021_VOE_3_k_108_21_ko_urteil_0e990c41b91e4c2eb9d3575fb39e4f2f.pdf

Wichtige Vorschriften:

§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch

Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 56 Infektionsschutzgesetz

Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn

  1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
  2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
  3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.