Kindergeldanspruch bei Auslands­studium?

Kindergeldanspruch bei einem längeren Auslandsstudium außerhalb der EU?

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17

Auslandsaufenthalt außerhalb der EU wurde verlängert

In dem vom FG entschiedenen Streitfall absolvierte die Tochter der Klägerin ein Studium in Australien. Beabsichtigt war, dort ein Jahr lang zu bleiben, Anschließend sollte das Studium in Deutschland fortgesetzt werden. Nach einem Jahr entschied sich die Studentin jedoch, weiter in Australien zu studieren.

Familienkasse stellt Kindergeldzahlungen ein

Nach Beendigung des ersten Studien­jahres beendete die Familien­kasse die Zahlung des Kinder­geldes. Überdies forderte sie das Geld von der Mutter an die sie das Kindergeld gezahlt hat, für das erste Jahr zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Tochter länger als ein Jahr im Ausland geblieben sei und sie hierdurch rückwirkend ihren Wohnsitz im Haushalt ihrer Mutter aufgegeben habe. Damit sei auch der Anspruch auf Kindergeld entfallen.

FG bestätigte nur Zahlungsstopp

Das Finanz­gericht Nieder­sachsen bestätigte zwar den Zahlungs­stopp für die

Zukunft. Die Rück­forderung für das erste Jahr war aber nach Auffassung der Richter*innen des FG nicht rechtens.

Familienkasse ruft Bundesfinanzhof an

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Die Familien­kasse hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundes­finanz­hof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen.: III B 31/20 weitergeführt.

Anmerkung des Autors

Wohnsitz bei den Eltern ist wichtig

Wenn die Familienkasse das Kindergeld für das erste Studienjahr außerhalb der EU/des EWG-Raumes zurückfordert, kann es Sinn machen, wenn sich die Eltern auf die Entscheidung des FG Niedersachsen berufen.

Wenn von vornherein ein mehr­jähriger Auslands­aufenthalt geplant ist, oder es zu einer Verlängerung des Auslands­studiums kommt, ist es Grundvoraussetzung, dass das Kind seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung behält. Denn nur hierdurch kann der Nachweis erbracht werden, dass die Bindung zu Deutschland weiterhin eng ist und dass das studierende Kind zum Beispiel die ausbildungsfreie Zeit überwiegend daheim verbringt.

Hier geht es zur Entscheidung des Finanzgericht Niedersachsen: