Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 11.5.2021, Az.: 8 Sa1655/20
Bereits 2019 sprach das Land Brandenburg einem Lehrer aufgrund fehlender Eignung eine fristlose Kündigung aus, die jedoch vom Landesarbeitsgericht (LAG) durch Urteil vom 11.12.2019 für rechtsunwirksam erklärt wurde. Nach dem die Kündigung aus formellem Gründen scheiterte, kündigte das beklagte Land dem Lehrer erneut. Mit Urteil 22.5.2021 kam das Berufungsgericht nun zu einem anderen Ergebnis.
Nachdem eine erste dem Lehrer ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb scheiterte, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört wurde
erkannte das LAG die zweite außerordentliche Kündigung nun für wirksam.
Sichtbares Tragen von Nazi-Symbolen können den Job kosten
Begründet wurde die Wirksamkeit der Kündigung damit, dass der Lehrer sich auf seinem Oberkörper in Frakturschrift den Wahlspruch der SS „Meine Ehre heißt Treue“ hatte eintätowieren lassen. Auch ließ er sich die in der rechten Szene verwendeten Symbole „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ auf seinem Körper tätowieren. Auf einem Schulfest hatte er, für jedermann sichtbar, die Tätowierungen offen gezeigt.
Der Pädagoge hatte zwischenzeitlich seine Tätowierungen verändert, indem er unterhalb des Hosenbundes sich die Worte „Liebe Familie“ tätowieren ließ. Diese, warum auch immer vorgenommene Ergänzung seiner bisherigen Tattoos, vermochten die Berufungsrichter*innen nicht zu beeindrucken, zumal diese regelmäßig nicht zu sehen seien.
Die Tätowierungen von Nazi-Symbolen und dem SS-Wahlspruch lasse, so das Gericht, auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung eines Lehrers gehöre neben dessen pädagogischen Fähigkeiten auch die Gewähr der Verfassungstreue, die aber bei dem Kläger nicht gegeben sei.
Strafgerichtliche Verurteilung unbeachtlich
Da für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen sei, komme es auf eine zwischenzeitliche Änderung oder Ergänzung der Tätowierung nicht maßgeblich an. Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam sei, komme es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86 a Strafgesetzbuch Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organe), nicht mehr entscheidungserheblich an.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.5.2021:
Kündigung Lehrer mit Tätowierungen aus der rechtsextremen Szene wirksam – Berlin.de