Über das Veto eines Arbeitgebers gegen die beabsichtigte Nebentätigkeit eines Krankenpflegers in der Intensivpflege hatte das Landesarbeitsgericht-Brandenburg zu entscheiden
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.9.2020, Az.: 16 Sa 2073/19
Um eine Nebentätigkeit in der Intensivpflege ging es in einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg.
In dem von dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall handelte es sich um einen Krankenpfleger, der langjährig in einem Krankenhaus in der Intensivpflege eingesetzt war. Im Anschluss hieran arbeitete er als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag.
Arbeitnehmer beantragt Nebentätigkeitserlaubnis
Neben seiner Tätigkeit als Patientenmanager beabsichtigte der Krankenpfleger für eine Zeitarbeitsfirma am Wochenende als geringfügig Beschäftigter auf Intensivstationen zu arbeiten. Über dieses Vorhaben informierte er seinen Arbeitgeber, der den beabsichtigten Nebenjob untersagen wollte. Er begründete die Untersagung damit, dass eine Wettbewerbssituation vorliege. Auch war er nicht damit einverstanden, dass der Mitarbeiter seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen möchte. Er war zudem der Auffassung, dass die besondere Lage in der Corona-Pandemie mit Ansteckungsrisiken der Nebentätigkeit entgegenstehe. Um die Nebentätigkeit zu verhindern, verwies er darauf, dem Arbeitnehmer angeboten zu haben, Dienste im eigenen Intensivbereich wahrzunehmen.
Kein Grund für ein Verbot des Nebenjobs
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht sahen auch die Berufungsrichter*innen keinen Grund dafür, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu verbieten.
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass keine unmittelbare Konkurrenzsituation vorliege. Auch würden die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten. Weitere nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit habe der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werde
Hier geht es zur PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2020: