Sturz auf der Treppe ins Homeoffice unfallversichert?

Ein Unfall während der Arbeitszeit kann auch im Homeoffice passieren. Ob es sich bei der Begehung einer Treppe zum Homeoffice um einen versicherten Betriebsweg handelt, darüber hatte das Landessozialgericht (LSG) Essen zu entscheiden.

Landessozialgericht Essen, Urteil vom 9.11.2020, Az: L 17 U 487/19

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice

Ein Gebiets­verkaufsl­eiter arbeitete regelmäßig im Homeoffice. Auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume stürzte er im September 2018 eine Treppe hinunter und zog sich einen Brustwirbel­trümmer­bruch zu.

Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigungsleitungen ab

Der Antrag des Verunfallten auf Entschädigungsleistungen wurde durch die zuständige Berufs­genossen­schaft (BG) abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Sozialgericht gibt der Klage statt

Gegen die Entscheidung der BG erhob der Gebietsverkaufsleiter Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen. Erstinstanzlich war der Klage Erfolg beschieden.

Landessozialgericht kippt erstinstanzliche Entscheidung

Anders als das SG sahen es die Richter*innen des Essener LSG. Auf Berufung der BG hat das LSG das Urteil aus erster Instanz geändert und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraus­setzungen eines Arbeitsunfalls nicht vorgelegen hätten. Denn der vom Kläger zurück­gelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit unfall­versichert, noch falle der Kläger unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung während eines Betriebs­wegs.

LSG: Arbeitsweg beginnt nach der Haustür

Bei der Wege­unfall­versicherung beginne der Versicherungs­schutz erst mit dem Durch­schreiten der Haustür des Gebäudes, so das LSG. Innerhalb des Hauses oder der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit könne ein im Homeoffice Beschäftigter nicht wege­unfall­versichert sein.

Es handelt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht um einen Betriebsweg, da der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes erst auf dem Weg war, um in seinem Arbeits­zimmer seine versicherte Tätigkeit erstmals aufzunehmen. Betriebs­wege sind Strecken, die während Ausübung der versicherten Tätigkeit zurück­gelegt werden. Vor- und Nach­bereitungen für die versicherte Arbeits­leistung fallen nicht darunter.

Die Revision des Klägers ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Landessozialgerichts Essen vom 5.5.2021:

NRW-Justiz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall