Ein Unfall während der Arbeitszeit kann auch im Homeoffice passieren. Ob es sich bei der Begehung einer Treppe zum Homeoffice um einen versicherten Betriebsweg handelt, darüber hatte das Landessozialgericht (LSG) Essen zu entscheiden.
Landessozialgericht Essen, Urteil vom 9.11.2020, Az: L 17 U 487/19
Sturz auf dem Weg ins Homeoffice
Ein Gebietsverkaufsleiter arbeitete regelmäßig im Homeoffice. Auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume stürzte er im September 2018 eine Treppe hinunter und zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.
Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigungsleitungen ab
Der Antrag des Verunfallten auf Entschädigungsleistungen wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorliege.
Sozialgericht gibt der Klage statt
Gegen die Entscheidung der BG erhob der Gebietsverkaufsleiter Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen. Erstinstanzlich war der Klage Erfolg beschieden.
Landessozialgericht kippt erstinstanzliche Entscheidung
Anders als das SG sahen es die Richter*innen des Essener LSG. Auf Berufung der BG hat das LSG das Urteil aus erster Instanz geändert und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vorgelegen hätten. Denn der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit unfallversichert, noch falle der Kläger unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Betriebswegs.
LSG: Arbeitsweg beginnt nach der Haustür
Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, so das LSG. Innerhalb des Hauses oder der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit könne ein im Homeoffice Beschäftigter nicht wegeunfallversichert sein.
Es handelt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht um einen Betriebsweg, da der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes erst auf dem Weg war, um in seinem Arbeitszimmer seine versicherte Tätigkeit erstmals aufzunehmen. Betriebswege sind Strecken, die während Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungen für die versicherte Arbeitsleistung fallen nicht darunter.
Die Revision des Klägers ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Landessozialgerichts Essen vom 5.5.2021: