Patienten*innen, die zum Beispiel unter schweren chronischen Schmerzen leiden, dürfen seit 2017 Cannabis verordnet bekommen. Besteht dieser Anspruch auch für Menschen die unter einem Schlafapnoe-Syndrom leiden? Zu dieser Frage hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unlängst Stellung genommen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.2.2021, Az: L 4 KR 1701/20
Antrag auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten von abendlich 2,5g
Bei seiner Krankenkasse beantragte ein 48-Jähriger Mann die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Es ging um 2,5 Gramm täglich. Durch die abendlichen Cannabisgaben sollte sein Schlafapnoe-Syndrom mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen behandelt werden, da bisherige Therapieversuche erfolglos gewesen seien. Eine CPAP-Maske, die man im Bett trägt, habe bei ihm nicht zu einem erholsameren Schlaf geführt.
Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das Medizinal-Cannabis ab. Sie begründete dies damit, dass bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske weitere, anerkannte Therapiemethoden gegeben sind. Für Abhilfe könnten etwa Unterkieferschienen sorgen. Diese war die Krankenkasse bereit zur Verfügung zu stellen. Daraufhin erhob der Mann Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen die abgewiesen wurde.
Noch nicht alle Therapiemethoden durchgeführt
Seiner Berufung gegen die Entscheidung des SG Reutlingen beim LSG war kein Erfolg beschieden. Auch die Richter*innen des Berufungsgerichts ließen den Kläger abblitzen.
Wer unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis. Bei einem Schlafapnoe-Syndrom, so das LSG Baden-Württemberg, das zu Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit führt, ist das aber nicht der Fall. Für diese besteht nach Auffassung des LSG kein Anspruch auf Cannabis-Versorgung durch die Krankenkasse.
Begründet wurde dies damit, dass weder eine lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vorliege. Das Schlafapnoe-Syndrom sei keine seltene Erkrankung. Es gebe Standardtherapien, von denen bei ihm längst noch nicht alle durchgeführt wurden.
Hier geht es zur Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: