Eine im Kreis Coesfeld tätige Lehrerin wehrte sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen ihre Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler bei der Anwendung von Corona-Selbsttests anzuleiten und zu beaufsichtigen.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 5 L 276/21
Antragstellerin: Tätigkeit entspricht nicht meinem Berufsbild
Die Lehrerin argumentierte damit, dass sie nicht zu einer Tätigkeit verpflichtet werden könne, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege. Die von ihr abverlangte Tätigkeit sei dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege zuzuordnen. Im Übrigen sei sie nicht geimpft und deshalb bei der Aufsicht einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
Kein Anspruch auf eine „Nullrisiko-Situation“
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster sah es anders. In seiner Entscheidung kam es zu dem Ergebnis. dass die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schüler, die Lehrerin nicht in ihren Rechten verletzte. Aus dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden.
Gesundheitsgefährdung nicht glaubhaft gemacht
Auch habe die Lehrerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der Aufsicht einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei. Durch die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht sei das Risiko einer Erkrankung auf ein für die Antragstellerin hinnehmbares Maß reduziert.
Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht
Die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht von Lehrern, so das VG, umfasse auch die Durchführung von Selbsttests. Keine Rede könne von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege sein.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Lehrerin kann dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.5.2021:
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