Können Lehrer *innen zur Beaufsichtigung von Corona-Tests verpflichtet werden?

Eine im Kreis Coesfeld tätige Lehrerin wehrte sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen ihre Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler bei der Anwendung von Corona-Selbsttests anzuleiten und zu beaufsichtigen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 5 L 276/21

Antragstellerin: Tätigkeit entspricht nicht meinem Berufsbild

Die Lehrerin argumentierte damit, dass sie nicht zu einer Tätigkeit verpflichtet werden könne, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufs­bildes und ihrer Qualifikation liege. Die von ihr abverlangte Tätigkeit sei dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheits­pflege zuzuordnen. Im Übrigen sei sie nicht geimpft und deshalb bei der Aufsicht einer ihr nicht zumutbaren Gesundheits­gefährdung ausgesetzt.

Kein Anspruch auf eine „Nullrisiko-Situation“

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster sah es anders. In seiner Entscheidung kam es zu dem Ergebnis. dass die Anweisung zur Be­aufsichti­gung der Schüler, die Lehrerin nicht in ihren Rechten verletzte. Aus dem beamten­rechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheits­schutz während einer pandemischen Lage könne nicht sicher­gestellt werden.

Gesundheitsgefährdung nicht glaubhaft gemacht

Auch habe die Lehrerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der Aufsicht einer ihr nicht zumutbaren Gesundheits­gefährdung ausgesetzt sei. Durch die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht sei das Risiko einer Erkrankung auf ein für die Antrags­tellerin hinnehmbares Maß reduziert.

Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht

Die Beratungs-, Betreuungs- und Auf­sichts­pflicht von Lehrern, so das VG, umfasse auch die Durchführung von Selbsttests. Keine Rede könne von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheits­pflege sein.

Der Beschluss ist nicht rechts­kräftig. Die Lehrerin kann dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.5.2021:

Verwaltungsgericht Münster: Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig (nrw.de)

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