Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit eine Maske zu tragen

Darf ein Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen? Über diese Frage hatte am 12. April das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.4.2021 – Az: 2 SaGa 1/21

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ordnete die Beklagte an, dass in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte verpflichtend ist.

Kläger beantragt Befreiung von der Maskenpflicht

Durch Vorlage zweier Atteste wollte sich der Kläger von der Maskenpflicht und von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreien lassen. Die Beklagte wollte den Kläger jedoch ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. Dies veranlasste den Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung durchzusetzen. Alternativ war er bereit im Homeoffice beschäftigt zu werden.

Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts

Mit Urteil vom 12. April 2021 bestätigte das Landearbeitsgericht (LAG) die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg und wies die Anträge des Klägers ab. Begründet wurde die Entscheidung mit der seit 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW, woraus sich eine Maskenpflicht im Rathaus der Beklagten ergebe.

Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021)    ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Überdies sei die Anordnung auch vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Da der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes im Home-Office vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen, da Teile seiner Aufgaben im Rathaus zu erledigen sind. Da eine partielle Tätigkeit zu Hause die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen würde, müsse ein Home-Office-Arbeitsplatz nicht eingerichtet werden.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3.5.2021:

NRW-Justiz: Landesarbeitsgericht Köln: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Rechtslage:

Auszug aus § 3 der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen:

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands 1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,

1d. in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.

Hier geht es zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021:

Corona-ArbSchV – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gesetze-im-internet.de)