Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen Corona Pandemie nur in 2020?

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber 2020 mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies galt allerdings nur für Personen, deren Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.04.2021, Az: L 7 AL 42/21 B ER

Versicherter beantragt für drei weitere Monate Arbeitslosengeld

Für den Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 war einem Versicherten Arbeitslosengeld gewährt worden. Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt beantragte er Im Januar 2021 bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bis Ende April. Nach Ablehnung seines Antrags beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung beim Sozialgericht (SG), die erfolglos blieb.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

SG und Landessozialgericht (LSG) sahen keine Rechtsgrundlage, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, so das Berufungsgericht, richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen haben nach Auffassung des LSG ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Auch verstoße die Sonderregelung nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Für den Gesetzgeber bestehe keine Verpflichtung stets die optimale Lösung zu finden. Insbesondere sei die Befristung der Leistungsverlängerung nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potenziell auf den Beitragssatz aus. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs keine Gegenleistung für Beitragsleistung

Auch könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Hier geht es zur Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2021:

Bürgerservice Hessenrecht – L 7 AL 42/21 B ER | Hessisches Landessozialgericht 7. Senat | Beschluss | Arbeitslosenversicherung

Rechtslage:

§ 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (…),

§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.