Teiligt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2021 – 3 AZR 24/20

Während annähernd 40 Jahren war die Klägerin bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Auf Grundlage der bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) hat die Klägerin seit 2017 Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld. Die Höhe der Altersruhegeldleistungen hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab.

Wenn das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte.

Ferner enthält die Leistungsordnung eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Begrenzt wurde die anrechnungsfähige Dienstzeit auf höchstens 35 Jahre. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.  

Als absolute Höchstgrenze des Altersruhgeldes wurden 1.375 € monatlich festgelegt, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

Klage auf höchstmögliches Altersruhegeld

Obwohl die Klägerin in ihrem fast vier Jahrzehnte bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat, sieht die Leistungsordnung nur einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors. Sie begehrt die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld.

Weg durch die Instanzen

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG)  gab der Berufung teilweise statt. Gegen die Entscheidung des LAG legte die Beklagte erfolgreich beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Revision ein. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück. Erfolglos blieb auch die Anschlussrevision der Klägerin vor dem BAG.

Teilzeitgradberechnung zulässig? – Frauen arbeiten häufig in Teilzeit – mittelbare Diskriminierung?

In seiner Entscheidung kam der III. Senat zu dem Ergebnis, dass die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads wirksam ist.


Die Klägerin, so das BAG, wird nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin nicht einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, vergleichbar ist.


Auch könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird.

Vielmehr erhielt die Klägerin ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Dies, so das BAG, ist zulässig.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2021: