Umkleidezeiten eines Wachpolizisten

Wachpolizisten und Objektschützer tragen Uniform, die sie als Polizisten zu erkennen geben. Anders als Kriminal- und Vollzugspolizisten sind sie jedoch in der Regel Angestellte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass es nicht zur Arbeitszeit eines Wachpolizisten gehört, wenn er zu Hause seine Uniform anzieht und dienstliche Ausrüstungsgegenstände anlegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20

Arbeitgeber ist ein Bundesland, geklagt haben zwei angestellte Wachpolizisten. Der Arbeitgeber verlangt von ihnen, dass sie ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, beim Arbeitgeber zu beantragen, dass er ihnen einen Spind zur Verfügung stellt.

Einer der beiden Polizisten bewahrt seine Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere nutzt ein dienstliches Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Weges von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.

Das Landesarbeitsgericht gibt den Wachpolizisten zum Teil Recht

Die beiden wollten vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass ihr Arbeitgeber für die Zeit Vergütung zahlt, in der sie zu Hause ihre Uniformen und weitere Ausrüstungsgegenstände anlegen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat den Angestellten zum Teil Recht gegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Hinsichtlich der Zeit für den Weg von und zur Arbeit hat das LAG die Klagen jedoch im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich insoweit der eine Polizist einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.

Beide Parteien haben Revision vor dem BAG eingelegt. Die Revisionen der Polizisten hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg.

BAG: Weder die Zeit für den Arbeitsweg noch die Zeit für das Umkleiden sind Arbeitszeit

Die Zeit, die Wachpolizisten damit verbringen, die besonders auffällige Dienstkleidung anzuziehen und sich mit einer persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe auszurüsten sei keine Arbeitszeit, die der Arbeitgeber vergüten müsse, meint das BAG. Jedenfalls dann nicht, wenn sie die Möglichkeit hätten, dasselbe auch in der Dienststelle zu tun, es aber stattdessen es vorzögen, sich zu Hause umzukleiden.

Auch die Zeit, die die Polizisten für den Weg von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufwenden würden, sei nicht zu vergüten, denn der Arbeitsweg zähle zur privaten Lebensführung.

Dagegen sei Zeit zu vergüten, die einer der Wachpolizisten für einen Umweg benötige, um das dienstliche Waffenschließfach aufzusuchen. Es handele sich nämlich um eine „fremdnützige Zusammenhangstätigkeit“.